Art. 42
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF
1Gegenüber Gemeindestrassen dürfen Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen baulicher Art bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie Parkfel der bis an die Strassengrenze gesetzt werden. Strassenabstand
2Für Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen baulicher Art von 0.8 m bis max. 1.8 m Höhe beträgt der Strassenabstand 0.6 m.
3Stützmauern und Einfriedungen höher als 1 8 m sind zulässig, wenn sie mit dem über 1.8 m liegenden Bereich entweder als Böschung mit einem Neigungsverhältnis von weniger als 1:1 (Höhe;Breite) ausgeführt werden, oder um das Mehrmass ihrer Höhe weiter von der Strassen grenze zurückveretzt werden. Stützmauern und Einfriedungen höher als 1.8 m 4.3 Abgrabung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.