Art. 40
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
1Zwischen Gebäuden kann der Gebäudeabstand mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 2 auf minimal 5.0 m reduziert werden, sofern die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderun gen erfüllt sind. Ebenfalls möglich ist der Zusammenbau. Grenz- und Gebäudeabstand BNO Stadt Bremgarten 25 Bärenmatt / Zelgli 2 Innerhalb der im Bauzonenplan Bremgarten gelb bandierten Bereiche in den Gebieten Bärenmatt / Zelgli und Au ist die Reduktion der in § 6 Absatz 1 bezeichneten kleinen und grossen Grenzabstände ab einer Fassadenhöhe von 7.5 m nicht gestattet. Gedeckte Erschliessungsund Parkierungsanlagen sind bis zu einer Fassadenhöhe von 2.5 m und bei begehbarem Dach bis zu einer Fassadenhöhe von 3.5 m von dieser Bestimmung ausgeschlossen. Gebäudeabstand zu 3 stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzab bestehenden Bauten gtand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygi enischen, feuerpolizeilichen oder ortsbaulichen Gründe entgegenste hen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.