Art. 26
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutz zone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach §§ 19 und 20 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bau ten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun gen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dau ernde Abdeckungen verboten. Die bestehenden Christbaumkulturen dürfen nicht weiter ausgedehnt werden. Verfestigte Laufhöfe und Tro ckenplätze sind nicht zugelassen.
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hoch wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. * Witterungsschutzanlagen (inkl. Einzelreihenabdeckungen) in dunklen Farbtönen, nichtbegehbare Folientunnel und dergleichen sind während max. 6 Monaten zulässig. Entsprechende Anlagen dürfen aufgrund ih rer Anzahl und des jeweiligen Ausmasses das grundsätzliche Schutz ziel jedoch nicht übermässig beeinträchtigen.
5Innerhalb der Landschaftsschutzzone sind sämtliche Bauten und An lagen bewilligungspflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.