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Art. 26

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutz­ zone

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach §§ 19 und 20 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bau­ ten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dau­ ernde Abdeckungen verboten. Die bestehenden Christbaumkulturen dürfen nicht weiter ausgedehnt werden. Verfestigte Laufhöfe und Tro­ ckenplätze sind nicht zugelassen.

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld­ unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hoch­ wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. * Witterungsschutzanlagen (inkl. Einzelreihenabdeckungen) in dunklen Farbtönen, nichtbegehbare Folientunnel und dergleichen sind während max. 6 Monaten zulässig. Entsprechende Anlagen dürfen aufgrund ih­ rer Anzahl und des jeweiligen Ausmasses das grundsätzliche Schutz­ ziel jedoch nicht übermässig beeinträchtigen.

5Innerhalb der Landschaftsschutzzone sind sämtliche Bauten und An­ lagen bewilligungspflichtig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.