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Art. 20 · Bauten in der Land

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

­ wirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffe­ ner Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wah­ rung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Weitere Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.