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Art. 18

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

AL BNO Stadt Bremgarten 7

2Für die maximale Fassadenhöhe gemäss Absatz 1 gilt: Fassadenhöhe

a)für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe

b)für Flachdächer gilt am Hang talseitige Fassadenhöhe

3Weist eine Flachdachbaute eine begehbare Terrasse mit einer Brüs­ tung auf, wird in den Zonen WA4 und K die zulässige Fassadenhöhe gemäss Absatz 1 um 0.5 m erhöht. Brüstungen bei Flachdachbauten * Der jeweils kleinere Abstand der mit * bezeichneten Masse gilt für Bau­ ten bis 7.5 m Fassadenhöhe. ® Die mit ** bezeichneten Masse gelten als Richtwert. Der Stadtrat ent­ scheidet über die zulässige Fassaden- und Gesamthöhe unter Berück­ sichtigung der §§ 13 und 14 BNO. ® Die mit ,o' bezeichneten Masse legt der Stadtrat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksich­ tigung des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall fest.

7Das mit *** bezeichnete Mass gilt unter Vorbehalt der Bestimmung in § 10 Abs. 3 BNO als max. Ausnutzung für Wohnen. ®ln den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten OE-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Lärmvorbelastung § 18

1Die Allmendzone AL ist bestimmt für Landwirtschafts- und Erholungs­ nutzung, die den Landschaftscharakter nicht verändert. Bauten und An­ lagen. grössere Terrainveränderungen und grossflächige Hartbeläge sind nicht gestattet. Allmendzone AL 3.2 Landwirtschaftszonen §18

1Dieses Reglement tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Än­ derungen des Reglements treten mit der kantonalen Genehmigung der Änderung in Kraft. Inkrafttreten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.