← BZO Bremgarten (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 15 · Zone für öffentliche i

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Bauten und Anlagen OE Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Grenzabstandsvorschrif­ ten einzuhalten.

3In der Zone OE Augraben sind Erschliessungsanlagen für angren­ zende Privatgrundstücke gestattet, soweit sie die öffentliche Nutzung nicht beeinträchtigen. BNO Stadt Bremgarten 13 §15

1Vorhandene Garten- und Freiflächen sowie Ehgräben in der Altstadt­ zone sind zu erhalten. Bei der Neugestaltung kann der Stadtrat Aufla­ gen bezüglich Materialien, raumbildender Pflanzelemente sowie Ein­ friedigungen erlassen. Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.