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Art. 9 · Landhauszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF

Dorfzone DZ

1Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der Ortsteile Unterdorf/Kirchbühl und Oberdorf in ihrer räumlichen und baulichen Struktur sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den weiteren den Aussenraum prägenden Elementen.

2Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und für Bauten und Anlagen der Landwirtschaft. Ausschliesslich gewerblich genutzte, mehrgeschossige Bauten sind nicht zulässig.

3Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen.

4Neubauten sollen durch Stellung, Bauvolumen, kubische Gestaltung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumgestaltung unterstützen und ergänzen. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Teilzone Unterdorf/ Oberdorf Kirchbühl Ausnützungsziffer 0.55 0.45 Vollgeschosse 2 2 Dachgeschosse 2 2 Gesamthöhe 14.7 m 13.7 m Gebäudelänge 30 m 25 m Gebäudebreite 14 m 12.5 m Grenzabstand allseitig min. 5 m 5 m Die zulässige Ausnützung darf um das Mass der dauernd gewerblich genutzten anrechenbaren Geschossflächen, maximal jedoch um 0.10 erhöht werden. BNO Berikon 7 In der Teilzone Unterdorf/Kirchbühl sind bei gewerblicher Nutzung des ganzen Erdgeschosses und besonders guter Eingliederung ins Dorfbild 3 Vollgeschosse zulässig. Die Gesamthöhe darf in diesen Fällen höchstens 17.7 m betragen.

5Der Gemeinderat beurteilt die in Abs. 3 und 4 verlangte Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien von § 43 BNO. Beispielgebend für die Gestaltung von Um-, Ersatz- und Neubauten sind die im Zonenplan bezeichneten Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz (§ 21 BNO) der näheren Umgebung. 6 Für Fassaden sind in der Regel Verputz oder Holz und für Fenster- und Türeinfassungen Natur- oder Kunststein zu verwenden. Fenster, Aussentüren und andere Fassadendurchbrüche sind in ihrer Grösse, Proportion und Gliederung auf den Gebäudecharakter abzustimmen. Grossflächige Dachdurchbrüche wie durchgehende Schaufenster- oder Torfronten sind nicht gestattet. Nicht frei auskragende Balkone sind erlaubt, soweit sie als traufseitige oder im Giebelfeld angeordnete Lauben ausgebildet sind und nicht wesentlich über den Dachvorsprung hinausragen.

7Die Dächer sind in der Regel als Satteldächer zu gestalten, sodass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung muss zwischen 35° und 450 liegen. Dachaufbauten zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses sind in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben zugelassen und haben sich dem Dach unterzuordnen. Kleine Dachfenster bis 0.8 m2 und Anlagen zur Energiegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Anlagen zur Energiegewinnung sind annähernd bündig in die Dachhaut einzufügen. Sie können aus Gründen des Ortsbildschutzes resp. der Denkmalpflege abgelehnt werden. Dacheinschnitte sind gestattet, wenn sie nur geringfügig in Erscheinung treten und wenn sie die Wohnqualität wesentlich verbessern.

8Dächer sind mit Ziegeln oder ähnlich wirkenden Bedachungsmaterialien einzudecken.

9Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen, Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Gemeinschaftliche Lösungen sind anzustreben. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist ein Umgebungsplan einzureichen.

10Bauten, Bauteile und Anlagen, die den charakteristischen Merkmalen des Ortsbildes nicht entsprechen, werden nicht bewilligt. Dies betrifft insbesondere störende Einzelgaragen, Parkierungsanlagen, Balkone, Werbeeinrichtungen, Aussenantennen, Parabolspiegel, Terrainveränderungen, u. dgl. . BNO Berikon 8

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.