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Art. 17

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet.

3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

5Folgende im Kulturlandplan bezeichnete und im Anhang 1.2 aufgelistete Naturschutzzonen werden ausgeschieden: BNO Berikon 12 Schutzzone Schutzziel Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkung Trockenstandorte

–Erhaltung und Förderung der

–Nutzung als Heuwiese

–extensive Bewirtschaftung

–Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag Arten- und Strukturvielfalt erster Schnitt ab 15. Juni Uferschutzzonen

–Erhaltung und Schaffung natur-

–Keine Schädigung der Ufervegetation naher Ufer und Schutz der Ufervegetati on

–Schutz des Gewässers vor durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw.

–Bachborde periodisch mähen, wobei das Uferschutzstreifen im Kulturland Schadstoffeintrag

–Erhaltung der Funktion als VerSchnittgut zu entfernen ist

–wo im Kulturlandplan keine Schutzzone netzungsachse

–Laichgebiet, Brutbiotop dargestellt ist, ist ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv zu bewirtschaften

–für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 19 BNO) Riedwiese, Feuchtgebiet

–Erhalt

–Streuschnitt im Herbst/Winter, keine Düngung und Beweidung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.