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Art. 18 · Naturschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind grundsätzlich zu belassen.

3Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Bezeichnung im Schutzzone Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Plan Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. N Naturwaldgemässe Bestockung A Altholzinsel (kleiner als 20 ha) Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung BNO Berikon 13 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.