Art. 12 · Zone für öffent-
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
Kernzone K
1In der Kernzone K haben Neu-, Um- und Anbauten zur Gestaltung eines attraktiven Dienstleistungszentrums beizutragen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen.
2Für publikumsorientierte Nutzungen (Läden, Gast- und Gewerbestätten und andere Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr) kann die zulässige Ausnützungsziffer um maximal 0.25 erhöht werden.
3In der Kernzone „Farenmoos" sind Nutzungen, von denen starke Beeinträchtigungen ausgehen oder die mit hohem Personenverkehrsaufkommen verbunden sind, (Grossläden, zusammengefasste Verkaufsgeschäfte des Detailhandels u.dgl.) nicht gestattet.
4Innerhalb der im Zonenplan ausgeschiedenen Kernzonen sind Verkaufsnutzungen mit jeweils max. 3'000 m2 Nettoladenfläche zulässig.
5In Abweichung zu den Festsetzungen in § 8 Abs. 1 gelten für die Parzelle 111 folgende Werte: Grenzabstand klein: 4 m / Grenzabstand gross: 7 m / Gesamthöhe (Fassadenhöhe): 14 m / Vollgeschosse: max. 3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.