Art. 43 · Ziel
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartierund Strassenbild nicht beeinträchtigen. Bestehendes
2Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen wie auch auf historisch und künstlerisch wertvolle Bauten ist Rücksicht zu nehmen. Aussenantennen
3Das Anbringen von Fernseh- und anderen grösseren Aussenantennen kann im Rahmen des Bundesrechtes untersagt werden. Der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne ist die Regel. Über begründete Ausnahmen (unzumutbare finanzielle Belastung oder Nachteile) entscheidet der Gemeinderat. Reklamen
4Neue, zusätzliche Reklamestandorte werden in der Dorfzone nicht bewilligt, mit Ausnahme von Eigenreklamen auf dem eigenen Grundstück. 32 Bau- und Nutzungsordnung
Aussenraumgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.