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Art. 41

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

1Die Autoabstellplätze sind auf Grund der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschosse) zu errechnen. Anzahl Autoabstellplätze

2Bei grösseren Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sollen die Autoabstellplätze, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in Sammelgaragen untergebracht werden. Anordnung Autoabstellplätze Lassen sich die Parkplätze gut in die Gesamtanlage einfügen und beeinträchtigen sie die Wohnqualität nicht wesentlich, können sie ganz oder teilweise oberirdisch angeordnet werden.

3Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind bei Mehrfamilienhäusern möglichst zu trennen.

4Die Autoabstellplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst. Entwässerung

5Der Garagenvorplatz muss von der Strassen-, bzw. Trottoirlinie (Strassenmark) gemessen eine Tiefe von mind. 5,50 m aufweisen. Bei Garagentoren, die beim Öffnen den Aussenraum nicht tangieren, ist eine Vorplatztiefe von 5,00 m nötig (siehe Anhang I). Vorplätze Garagen

6In Hanglagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse oder zum Trottoir erstellt werden. In diesem Fall kann der Grenzabstand auf 2,00 m reduziert werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährt bleibt (siehe Anhang I). Garagen in Hanglagen Ausfahrtsrampen

7Ausfahrtsrampen dürfen auf eine Länge von 5,00 m, gemessen ab Strassen- bzw. Trottoirrand, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen (im Gebäudeinnern 15 %). Über grössere Neigungen entscheidet der Gemeinderat.

8Bei Tiefgaragen ab 45 Autoabstellplätzen ist ein Autowaschplatz zu erstellen. 30 Bau- und Nutzungsordnung

Gewerbezone GE für Verkaufsnutzungen Grosszelg § 41a 1)

1Mit dem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besuchende, Kundschaft) mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs organisiert und bewältigt werden kann. Mobilitätskonzept

2Im Mobilitätskonzept sind zu prüfen und zu definieren: Anforderungen an das Mobilitätskonzept

a)Information und Anreize zur Benützung des öffentlichen und Fuss- /Radverkehrs bei den Nutzergruppen;

b)Anzahl Abstellplätze für Fahrräder sowie die qualitativen Minimalanforderungen an deren Anordnung und Gestaltung;

c)maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und deren Bewirtschaftung (detaillierte Vorschriften zur Gebührenerhebung und der zeitlichen Beschränkung der Parkdauer; ohne Abstellplätze für Bewohnende);

d)Monitoring / Controlling;

e)Massnahmen, sofern die Ziele nicht erreicht werden. Bewilligung

4Das Mobilitätskonzept wird vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt.

5Die Verpflichtung zum Monitoring / Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Eintrag Eigentumsbeschränkung

6Zeigt das Monitoring / Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Monitoring / Controlling

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.