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Art. 35

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

1Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. nicht störende Betriebe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. mässig störende Betriebe Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

_____________________________________ 1) Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.111) 26 Bau- und Nutzungsordnung

Arealüberbauung § 36 Bewilligung

1Arealüberbauungen werden gesamthaft bewilligt. Zonenzulässigkeit

2Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3, WG und K auf einer zusammenhängenden Fläche möglich, welche eine minimale anrechenbare Landfläche von 4'000 m² aufweist. Abstände

3Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Parzellen dürfen nicht mehr als bei zonengemässer Regelbauweise betroffen werden.

4Die Ausnützungsziffer wird um 0,05 erhöht. Ausnützungsbonus Spielflächen

5Die gemeinschaftlichen Spiel- und Erholungsflächen müssen mindestens eine Fläche von 15 % der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschoss) aufweisen.

6Die Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung und dergleichen müssen mindestens eine Fläche von 2 % der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschoss) aufweisen. Gemeinschaftsräume Abstände

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.