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Art. 28 · Naturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

BNO. Bauten

4Der Ausbau und die Umnutzung der erhaltenswerten Bauten gemäss Bauzonen-/Kulturlandplan ist gewährleistet. Für den Ausbau, die Neu- und Umgestaltung gelten die Bestimmungen von § 9 BNO sinngemäss. Zulässige Bauten

5Im schraffierten Bereich sind ober- und unterirdische Bauten zugelassen, die dem Zweck gemäss Abs. 1 dienen. Es sind max. drei oberirdische Geschosse, inkl. Dachgeschoss, zulässig. Dabei dürfen über dem gewachsenen Terrain höchstens zwei Geschosse landschaftlich in Erscheinung treten. Die Bauweise und Gebäudeabstände werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vom Gemeinderat von Fall zu Fall bestimmt. Gegenüber den benachbarten Zonen gelten deren Grenzabstände. Aussenanlagen

6Die nicht schraffierten Bereiche sind für Aussenanlagen wie Wege, Plätze, betriebsinterne Parkplätze sowie für die Umgebungs- und Terraingestaltung bestimmt. Einpassung

7Die Bauten und Anlagen haben sich in die Landschaft einzupassen. Die Umgebung ist naturnah zu gestalten.

_____________________________________ 1) Heute geregelt in Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) sowie § 12a des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 (NLD) (SAR 785.110). 14 Bau- und Nutzungsordnung

Schutzzone Bickguet SZBG § 28 Naturobjekte

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang II aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

2Folgende Naturobjekte sind geschützt: 21 Bau- und Nutzungsordnung

Tabelle Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz grüne Signatur - Brut- und Nahrungsbiotop

–Gliederung der Landschaft

–Trittstein, Vernetzungselement - Struktur erhalten

–periodisch zurückschneiden/verjüngen

–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

–vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite teilweise Artenzusammensetzung verbessern Uferschutzstreifen schwarze Punktsignatur

–Uferschutzstreifen beidseits der Bäche je 3 m ab Böschungskante Nährstoffeinschwemmung in Gewässer/Schutzzone/Schut zobjekt verhindern Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Bauten nicht zulässig Einzelbaum grüner Punkt - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

–Kulturrelikt - Pflege auf lange Lebensdauer

–freistehender Baum: Bei natürlichem Abgang ersetzen Geologische Objekte violettes Quadrat Naturelement keine Beeinträchtigung der Findlinge und Strukturen Weiherbiotope Trockenweiher blauer Ring T - Laichgebiet, Brutbiotop

–Verlandung aufhalten - kein Betreten und Befahren der Wasserfläche

–kein Fischen

–kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

–Mitnehmen von Laichteilen oder Kaulquappen für den Schulunterricht gestattet Aussichtspunkt rotes Dreieck Aussicht freihalten keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen 22 Bau- und Nutzungsordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.