Art. 29 · Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang II aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
2Folgende Kulturobjekte sind geschützt:
–Unterhaltspflicht Brunnen blauer Punkt Erhaltung - Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht Grenzsteine rotes Quadrat Erhaltung - Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht Alter Bewässerungsgraben rote Punkte Erhaltung Linienführung und Gerinne - Gerinne nicht auffüllen
–Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten
–Unterhalt im traditionellen Sinne
| Kulturobjekte | Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nutzungs- einschränkungen |
|---|---|---|---|
| Wegkreuz | violettes Quadrat mit Kreuz | Erhaltung | - Abbruchverbot - Unterhaltspflicht |
| Brunnen | blauer Punkt | Erhaltung | - Abbruchverbot - Unterhaltspflicht |
| Grenzsteine | rotes Quadrat | Erhaltung | - Abbruchverbot - Unterhaltspflicht |
| Alter Bewässerungs- graben | rote Punkte | Erhaltung Linienfüh- rung und Gerinne | - Gerinne nicht auffüllen - Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne |
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