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Art. 29 · Kulturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang II aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

2Folgende Kulturobjekte sind geschützt:

–Unterhaltspflicht Brunnen blauer Punkt Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Grenzsteine rotes Quadrat Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Alter Bewässerungsgraben rote Punkte Erhaltung Linienführung und Gerinne - Gerinne nicht auffüllen

–Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten

–Unterhalt im traditionellen Sinne

KulturobjekteBezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen, Nutzungs- einschränkungen
Wegkreuzviolettes Quadrat mit KreuzErhaltung- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Brunnenblauer PunktErhaltung- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Grenzsteinerotes QuadratErhaltung- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Alter Bewässerungs- grabenrote PunkteErhaltung Linienfüh- rung und Gerinne- Gerinne nicht auffüllen - Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne

Tabelle von S. 22 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.