Art. 26 · Ziel
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Nutzung
2Die landwirtschaftliche Nutzung ist nach § 21 Abs. 1 BNO gewährleistet. Das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen, der Bau von Gewächshäusern, begehbare Plastiktunnels und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist nicht zulässig. Bauten
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weidunterstände, Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 20 Bau- und Nutzungsordnung
| Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
|---|---|---|
| N | Naturwaldgemässe Bestockung | - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittel- fristig entfernen |
| A | Altholzinsel | - Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestan- des |
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