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Art. 26 · Ziel

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Nutzung

2Die landwirtschaftliche Nutzung ist nach § 21 Abs. 1 BNO gewährleistet. Das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen, der Bau von Gewächshäusern, begehbare Plastiktunnels und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist nicht zulässig. Bauten

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weidunterstände, Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 20 Bau- und Nutzungsordnung

Bezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
NNaturwaldgemässe Bestockung- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittel- fristig entfernen
AAltholzinsel- Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestan- des

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.