Art. 25
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Der Gemeinderat erlässt über die schützenswerte Bausubstanz einen Gestaltungsplan, in welchem er für genau bezeichnete Bauten ein Abbruchverbot erlassen kann. Ortsildschutzzone OSZ
2Im Gebiet des Gestaltungsplanes, welcher verschiedenen Bauzonen überlagert ist, gelten dessen Spezialvorschriften.
3Bei Objektplanungen in diesem Gebiet ist bei Projektierungsbeginn mit Vorstudien die Beratung des Gemeinderates anzufordern.
Landschaftsschutzzone LSZ
| Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
|---|---|---|
| N | Naturwaldgemässe Bestockung | - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittel- fristig entfernen |
| A | Altholzinsel | - Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestan- des |
Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.