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Art. 23

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen Kulturland

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet.

3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Rinderweide keine Düngung keine Dauerweide keine Zufütterung

ZoneBezeichnung im PlanSchutzzielBewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
MagerwiesehellgelbArtenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager- keitszeiger)Heuwiese, keine Düngung und Be- weidung
Feuchtgebiet Streuwiese Gewässerblau S GRiedwiese/Flachmoor Laichgebiet, Brutbiotopkeine Düngung und Beweidung, kein Betreten, keine Jagd Streuschnitt im Herbst / Winter kein Schwimmen, Befahren, Fischen, Einfangen und Aussetzen von Tieren
FromentalwiesegelbArtenreiche HeuwieseHeu- und Emdschnitt keine Flüssigdünger keine Stickstoff-Mineraldünger keine Beweidung
Extensive WeideorangeArtenreiche WeideRinderweide keine Düngung keine Dauerweide keine Zufütterung

Tabelle von S. 18 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.