Art. 20 · Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau SPGG
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
Zweck
1Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Nutzung
2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1) Baumasse
3Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt.
4Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen.
5Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.
6In bestehenden Bauten (Stand 1. Jan. 2006) können Umnutzungen zu Wohnzwecken und für nicht störendes Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe II) gestattet werden. Neubauten gemäss § 20 Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, solange in den bestehenden und für die geplante Nutzung geeigneten Bauten noch Fremdnutzung stattfindet. 1) Umnutzungen von nicht mehr benötigten Bauten und Räumen Nachnutzung
7Bei einer Aufgabe des Betriebes leitet der Gemeinderat das Verfahren auf Umzonung ein. 1)
_____________________________________ 1) Änderung durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2007. Genehmigt durch den Regierungsrat am 4. Juni 2008. 15 Bau- und Nutzungsordnung
Spezialzone Flüehügel SPFH § 20a 1) Nutzung
1Die Spezialzone Flüehügel ist für Dienstleistungsbauten und Wohnungen bestimmt. Gewerbliche bzw. industrielle Betriebe sind nicht zulässig. Einpassung
2Die Bauten sind hinsichtlich Ausmass, Formen, Materialien und Farben in die Umgebung (Parklandschaft) einzupassen. Die Gestaltung der Umgebung hat naturnah zu erfolgen und auf die bestehende Gartenanlage Rücksicht zu nehmen. Gestaltung
3Die Gestaltung der Bauten und des Aussenraums (Gebäudehöhe, Ausnützung, Grenzabstände, Umgebung usw.) sind in einem Gestaltungsplan festzulegen.
4Die Bauten dürfen die Maximalhöhe von 442 m über Meer nicht überschreiten.
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. § 20b 2) Spezialzone Sportanlagen Tägerhard SPTH Zweck
1Die "Spezialzone Sportanlagen Tägerhard" dient der Erstellung und dem Betrieb von Spiel- und Sportanlagen.
2Zulässig sind die Erstellung von Spielflächen (Natur- und Kunstrasenplätze), ein Reitplatz sowie Bauten und Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung dieser Plätze stehen (z. B. Ballfanggitter, Zäune, Beleuchtung, Flutlicht, Sitzbänke, Sitzstufen usw.). Gebäude (Hochbauten, Klein- und Anbauten) sind nicht zulässig. Zulässige Anlagen Entwässerung
3Die Entwässerung der Spezialzone hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen, welches das Oberflächenwasser weitestgehend zur Versickerung bringt. Daher kann die Spezialzone auch für Rückhalte- und Versickerungsanlagen von Meteorwasser der benachbarten Gewerbezone genutzt werden.
Dabei ist sicherzustellen, dass - das Drainagewasser vor seiner Versickerung so zu sammeln ist, dass stichprobeweise Kontrollen der Wasserqualität möglich sind; - Düngegaben auf der Grundlage regelmässiger Bodenproben zusammen mit der Fachbehörde festgelegt werden.
_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2006. Genehmigt durch den Regierungsrat am 25. Oktober 2006. 2) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. September 2013. Genehmigt durch den Regierungsrat am 20. November 2013. 16 Bau- und Nutzungsordnung
Grundwasserschutz
4Die Spezialzone liegt über einem wichtigen Grundwasserträger, ihre südliche Teilfläche in der Zone S3 des Grundwasserschutzareals "Tägerhard". Das für Unterhalt und Pflege zuständige Personal ist einmal pro Jahr mit den Vorschriften des kantonalen Nutzungsplans "Grundwasserschutzareal Tägerhard" und ihrer Bedeutung für sämtliche Flächen und Anlagen vertraut zu machen. Dabei sind auch weitere übergeordnete Vorschriften bezüglich Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln, Düngern und weiteren Hilfsstoffen anzusprechen.
5Der Betrieb der Sportanlagen darf erst aufgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme einer ÖV-Haltestelle in unmittelbarer Nähe der Anlagen und die Anbindung an das übergeordnete ÖV-Netz gesichert sind. Die Spezialzone muss zudem an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz angebunden werden. ÖV, Langsamverkehr
6Der Betrieb der Sportanlagen unterliegt der Verpflichtung zur Erstellung eines Mobilitätskonzeptes. Dieses hat Bestimmungen zu enthalten, wonach Mobilitätskonzept - die verschiedenen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger und Velofahrer, die Anlage zu allen Betriebszeiten sicher erreichen können; - die Erreichbarkeit mit dem ÖV gefördert und seine Nutzung vorgesehen ist; - die Parkierung angeordnet und organisiert ist; - ein Mobilitätskonzept für Anlässe mit mehr als 500 zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern vorgeschrieben ist (zeitlicher Ablauf, Antragstellung, Durchführung, Nutzung durch ÖV, Anzahl und Anordnung der Parkplätze, Doppelnutzungen von Parkierungsflächen, Parkierungsmanagement, Zu- und Wegfahrten, Verkehrsdienst, usw.). Grossanlässe
7In den Betrieb der Sportanlagen dürfen Grossanlässe erst einbezogen werden, wenn das Mobilitätskonzept vom Gemeinderat genehmigt worden ist.
8Die den Reitplatz und die Sportplätze umgebenden Flächen der Spezialzone sind inkl. Wegen, Regenrückhaltebecken usw. so zu gestalten, dass sie zusammen mit Massnahmen auf benachbarten Flächen die vom Entwicklungsrichtplan resp. regionalen Sachplan "Landschaftsspange Sulperg-Rüsler" und vom Entwicklungsplan "Flüefeld" angestrebten Wirkungen erzielen. Hierbei kommt der Vernetzung von Lebensräumen im ganzen Siedlungstrenngürtel "Tägerhard"-"Flüefeld" eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend sind für Bepflanzungen standortheimische Baum- und Straucharten, für Ansaaten artenreiche Mischungen und für Beläge, Mauern usw. ortstypische, naturnahe Baumaterialien zu wählen. Die Art der Beleuchtung und deren Betriebszeiten sollen die Vernetzungswirkung möglichst wenig beeinträchtigen. Vernetzung, Bepflanzung
9Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe 17 Bau- und Nutzungsordnung
Landwirtschaftszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.