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Art. 6 · Weitere Planungsinstrumente

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. Über das Gebiet der Dorfzonen I und II ist innert 5 Jahren nach Rechtskraft der Ortsplanungsrevision ein Masterplan „Ortskernentwicklung" zu erarbeiten, mit dem die Voraussetzungen für eine qualitätvolle Aktivierung der Entwicklungspotentiale in den Dorfzonen geschaffen werden sollen. Es sind entsprechende Gestaltungsprinzipien und Handlungsanweisungen zu entwickeln, die auf die Belange des Ortsbildes von nationaler Bedeutung sowie die Gestaltung der öffentlichen Räume besondere Rücksicht nehmen und eine sachgerechte Umsetzung im kommunalen Nutzungsplan ermöglichen (inklusive aktualisiertes Bauinventar). 7

–8 - Wohn-Arbeitszone öffentliche Bauten Kernzone Station Arbeitszone II Arbeitszone I und Anlagen Grünzone Zone für A 1/3 aGF * - . 40° max. 40° - - • - 4 m - - • 8 §6 Alle übrigen bestehenden und nicht besonders bezeichneten Bauten in der Grundsatz Dorfzone 1 sind vorbehältlich § 7 in ihrem Volumen und generellen Erscheinungsbild zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.