Art. 53 · Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
Für Neubauten gelten folgende Masse:
a)Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: 2.. 2,40 m Lichte Höhe Dachgeschoss: 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
b)Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3 In der Dorfzone 1 kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 4 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge 1.20 m, die Mindesthöhe für Absturzsicherungen 1.00 m zu betragen, wobei Geländerdurchlässe nicht mehr als 0.12 m Höhe respektive Breite aufweisen dürfen. Wohnungsintern und bei Einfamilienhäusern beträgt das Mindestmass für Vorplätze, Treppen und Gänge 0.90 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.