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Art. 15 · Betriebszone Mühle

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

BM 1 Die Betriebszone Mühle dient dem Erhalt, der zeitgemässen Erneuerung und dem Ausbau aller für den Mühlbetrieb notwendigen Bauten und Anlagen sowie dem Wohnen. 2 Bauliche Massnahmen, welche den Weiterbestand des Mühlebetriebes sichern sollen sowie Veränderungen der Umgebung sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gemäss § 21 BauG zulässig. 3 Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan hat den Zweck: Grundsätze

a)die bestehende, alte Bausubstanz zu erhalten, bzw. wieder instand zu stellen;

b)bei Neu-, An- und Umbauten auf das direkt benachbarte Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen;

c)technisch bedingte Aufbauten und Hochbauten derart zu platzieren und zu gestalten, dass ihre volle Höhe nirgends direkt in Erscheinung tritt;

d)mit den Mitteln der Umgebungsgestaltung den schroffen Übergang von den grossen Baumassen der Mühle zum Dorf als auch zum Freiraum ausserhalb der Bauzone zu mildern. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.