← BZO Würenlingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 11 · Dorfzone II, besondere Vorschriften

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF

Interessen im Einzelfall fest. Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Revision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung) oder erfährt ein Grundstück eine erhebliche gesteigerte bauliche Nutzungsmöglichkeit (z.B. Umzonung von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder von Grünzone in Wohnzone), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2 Die Gemeinde regelt die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten sowie den Verwendungszweck in einem 3 Vorbehalten sind kantonale Regelungen, soweit sie von den kommunalen Regelungen abweichen. Abkürzung Dl DII E2 W2 W3 WA KS3 Al All OeBA Gr/Ga 0.60 0.40 0.50 0.60 0.60 0.60 0.70 - Anzahl Vollgeschosse 2 2 2 2 3 3 3 3 • - Gesamthöhe 14.40 14.00 11.20 12.20 14.40 14.40 14.40 15.20 • • 3.50 8.00 3.50 8.00 3.50 8.00 4.00 8.00 5.00 10.00 5.00 10.00 5.00 10.00 5.00 5.00 - Ein Viertel der Mehrlänge übe 16 m, max. + 30.00 36.00 45.00 45.00 45.00 • - Empfindlichkeitsstufe III III II II II III III III IV 11/111 - Zonenvorschriften § 11 Dorfzone II, besondere Vorschriften Bei eingeschossigen Gewerbebauten von maximal 4.50 m Fassaden- und Gewerbe maximal 9.00 m Gesamthöhe erhöht sich die maximal zulässige Gebäudelänge auf 45.00 m. Ausnützung 2 Für die Parzellen Nr. 535 und 540 gelten die nachfolgenden speziellen Beschränkungen bezüglich Nutzung. Sie haben Vorrang vor den allgemeinen Nutzungsvorschriften der Dorfzone D II.

a)Parzelle Nr. 535: Der bestehende Baukubus, insbesondere das bestehende äussere Erscheinungsbild (Fassade und Dachgestaltung) des Gebäudes dürfen nur unwesentlich verändert werden. Auf die Landschaft und das Ortsbild ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen.

b)Parzelle Nr. 540: Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche darf höchstens 450m2 betragen. Es dürfen höchstens 3 Wohneinheiten erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.