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Art. 54 · Plakatierung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 55 · Original-PDF

1Die Plakatstellen haben ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen. Nach jeder Plakatstelle oder -gruppe hat ein plakatloser Abschnitt zu folgen.

2In folgenden Gebieten ist kommerzielle Plakatwerbung nur auf öffentlichem Grund zulässig: a. Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; b. Gestaltungsplan «Dorf»; c. Gestaltungsplan «Schöpflihuse»; d. in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (weiss schraffiert; siehe § 13). Eigenwerbung von in diesen Gebieten domizilierten Firmen ist auch auf privatem Grund zulässig.

3Der Gemeinderat regelt nähere Einzelheiten in den Vollzugsrichtlinien. Freileitungen Leitungen für die Ver- und Entsorgung des Siedlungsgebietes sind unterirdisch zu erstellen. Grundlage: § 111 Abs. 2 BauG und § 80 Abs. 2 lit. f) BauG Zu § 54 (Plakatierung): Zur Erhaltung und Förderung qualitativ ansprechender Ortsbilder, Strassenräume und Plätze hat der Gemeinderat Grundsätze für die Ausgestaltung der Aussenwerbung und deren Integration in die Umgebung formuliert. Diese Grundsätze sind einer Vollzugsrichtlinie zusammengefasst (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO, VZR). Sie erläutern die wesentlichen Anforderungen, die bei der Konzeption der Aussenwerbung zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die Beurteilung von Gesuchen für Aussenwerbungsanlagen. VZR Aussenwerbung;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.