Art. 44 · Spiel- und Erholungsflächen: Allgemein | Zone Landstrasse
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 3 · Original-PDF
47
5.2 Abstellplätze 48 8 Schlussbestimmungen 58 § 44
Spiel- und Erholungsflächen: Allgemein
1Die Grösse der Spiel- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der für das Wohnen beanspruchten Bruttogeschossfläche (berechnet unter Einbezug der Dach-, Attika- und Untergeschosse) zu betragen.
Spiel- und Erholungsflächen: Zone Landstrasse
2Der Gemeinderat kann in der Zone Landstrasse in begründeten Fällen Abweichungen vom Mass gemäss Abs. 1 bewilligen.
3Bewilligt der Gemeinderat eine Abweichung gemäss Abs. 2, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe sich nach den voraussichtlich eingesparten Erstellungskosten der Anlage richtet. Der Erlös aus der Ersatzabgabe ist für die Erstellung neuer oder den Ersatz und die Aufwertung bestehender, öffentlich zugänglicher Spiel- und Erholungsflächen in der Zone Landstrasse und in ihrem Umfeld zu verwenden. Die Details regelt der Gemeinderat in einem Reglement. Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter. BauG; § 54 Abs. 2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten gemäss kommunaler Praxis dann als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind. Diese Regelung basiert auf § 18 Abs. 2 BauV. BauV; § 18 Abs. 2 Bei der Planung von Spiel- und Erholungsflächen sind folgende Anforderungen zu beachten:
–gute Aufenthaltsqualität;
–gute Nutzerqualität für unterschiedliche Altersgruppen;
–genügend Abstand zu Wohnräumen;
–Angebote an besonnten und beschatteten Bereichen;
–zweckmässige Form der Spiel- und Erholungsbereiche (keine Restflächen); minimale Breite von 5 m;
–Abgrenzung von privaten und öffentlichen Aussenbereichen mit geeigneten gestalterischen Mitteln. Empfehlung: «Spielräume», bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung, Fachdokumentation 2.025, Bern 2013 Zu § 44 Abs. 3 (Spiel- u. Erholungsflächen Zone Landstrasse): Siehe das vom Einwohnerrat am 17. November 2016 beschlossene Reglement über die Spiel- und Erholungsflächen. 14252_05A_210607_BNO.doc
47 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 5.2 Abstellplätze
1Die Berechnung der notwendigen Parkfelderzahl richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
3Für autoarme oder autofreie Nutzungen gilt § 45bis BNO. Zu § 45-48 (Abstellplätze): Die Bestimmungen zu den Abstellplätzen stützen sich auf folgende Grundlagen: BauG; §§ 55ff
–Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) vom 27. Juni 2016;
–das Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement);
–VSS-Normen SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 1. Februar 2006; SN 640 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» vom 1. Februar 2006; SN 640 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom August 2011. zu Abs. 1: Die kantonalen Vorschriften verweisen für die Ermittlung der Parkfelderzahl auf die VSS-Norm SN 640 281. Dabei unterscheidet die Norm zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem detaillierten Verfahren. zu Abs. 2: Das vereinfachte Verfahren kommt i.d.R. für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen zur Anwendung, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das MIV-Aufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag beträgt. Das detaillierte Verfahren gelangt für alle Nichtwohnnutzungen mit einem grossen Verkehrsaufkommen zur Anwendung. zu Abs. 2 und 3: Bei der Bestimmung des konkreten Abminderungsfaktors (Anhänge 9.2 und 9.3) sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Hinweise zu den zu berücksichtigenden Kriterien siehe Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse, Stand Juli 2017. VZR Landstrasse;
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.