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Art. 38bis · Ausgleich von Planungsvorteilen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 44 · Original-PDF

1Bei Einzonungen sowie bei Umzonungen im Sinne von § 28a Abs. 1 BauG ist eine Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten. Die rechtlichen Grundlagen für die kommunale Regelung des Ausgleichs von Planungsvorteilen bilden § 28a ff. des kantonalen Baugesetzes (SAR 713.100) sowie die kantonale Verordnung über die Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabeverordnung, MWAV) vom 15.3.2017 (SAR 713.116).

Ausgleich von Planungsvorteilen

2Andere Planungsvorteile kann der Gemeinderat im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verträgen ausgleichen. 14252_05A_210607_BNO.doc

44 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

5 BAUVORSCHRIFTEN

5.1 Technische Bauvorschriften Zu § 39 (Allgemeine Anforderungen):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.