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Art. 25 · Schutzzone Limmatufer

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 32 · Original-PDF

1Das Limmatufer ist landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Der naturnahe Zustand von Gelände, Flussbett und Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen.

2Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Forstwirtschaftliche Eingriffe erfolgen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung des biologischen Wertes und der Ufersicherheit. Das Betreten und Befahren der Röhrichte ist nur im Rahmen von Pflegemassnahmen gestattet. 14252_05A_210607_BNO.doc

32 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3In den Monaten März bis August haben Boote und andere Schwimmkörper zu den Röhrichten im Gebiet «Chlosterschür» einen Abstand von 20 m einzuhalten.

4Die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt.

5Im Gebiet «Chlosterschür/Stalden» zwischen dem Limmatuferweg und der Gemeindegrenze zu Neuenhof besteht ein Jagdverbot.

6Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.