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Art. 14 · Wohn-Gewerbezonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 24 · Original-PDF
WohnGewerbezonen
1In den Wohn-Gewerbezonen soll eine gute Durchmischung mit Wohnungen, Gewerbe, Dienstleistungen und dergleichen angestrebt werden.
2Die Wohn-Gewerbezonen sind für das Wohnen sowie für maximal mässig störende Betriebe und landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Zu § 14 Abs. 2 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und «mässig störend» werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 37) genauer umschrieben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.