Art. 52 · Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 36 · Original-PDF
1Die Berechnung der notwendigen Parkfelder richtet sich nach den kantonaBegrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern len Vorschriften.
2Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden gemäss Anhang III BNO zu ermitteln.
3Für autoreduziertes Wohnen gelten § 53 BNO und Anhang IV BNO.
4Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO vorzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.