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Art. 51 · Anordnung von Parkfeldern

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF

1Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem Anordnung von Parkfeldern unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Parkfeldern pro Parzelle kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garage mit begrünter Dachfläche verlangen. 34 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

2Der Garagenvorplatz muss, vom Strassenmark gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.0 m aufweisen.

3Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliesst. Die Einmündungsradien müssen mindestens 2.0 m betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.