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Art. 42 · Abgrabungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF
1Abgrabungen bei Gebäuden dürfen in der Regel höchstens einen Drittel der Abgrabungen Fassadenlänge betragen. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m breit sein (z. B. für Garagen und Erschliessungsanlagen), auch wenn das zulässige Drittel überschritten wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.