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Art. 41 · Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

1Sofern keine öffentlichen Interessen wie Verkehrssicherheit, Sichtzonen, Abstände gegenüber Gemeindeund Privatstrassen geplante Strassenbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen für Parkfelder gestützt auf § 111 BauG kein Strassenabstand.

2Für Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen gilt ein Strassenabstand von 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh-oder Radwege liegen, gilt ein Strassenabstand von 0.30 m. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 31

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.