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Art. 40 · Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

1Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.