Art. 37 · Geschlossene Bauweise
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Bei geschlossener Bauweise kann ohne Zustimmung des Eigentümers des Geschlossene Bauweise Nachbargrundstücks bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden.
2Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen).
3In den Zonen, in denen die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, sind die seitlichen Gebäudefassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist.
4Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen. 30 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
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