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Art. 36 · Ausnützung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF

1Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Bauten und Anlagen sind so Ausnützung anzuordnen, dass sie sich gut in das Quartierbild einfügen und eine ansprechende Aussenraumqualität erreicht wird.

2Es sind der jeweiligen Nutzung entsprechende begrünte Umgebungsflächen sicherzustellen.

3Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen ab 1000 m2 Grundstücksfläche ist dem Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen.

4Der Gemeinderat kann für die in Abs. 1 verlangte Einordnung von Bauten und Anlagen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Kriterien in § 56 BNO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.