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Art. 35 · VVeilerzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

Weilerzone

1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des WeiWeilerzone lers "Steinenbühl" unter Wahrung der prägenden Elemente des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten sind für das Weilerbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen gemäss § 32 Abs. 2 BNO geschützt. Sie dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. 28 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

3In den blau bezeichneten Bauten dürfen im Rahmen der Schutzziele gemäss § 32 Abs. 2 BNO bis zu vier Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume sowie ein Garagenplatz pro Wohneinheit in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Die charakteristische Umgebungsgestaltung mit den bestehenden Gärten, Bäumen und weitere prägende Elemente sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenbereich sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, das Weilerbild nicht beeinträchtigen und dem Charakter des Weilers entsprechen. Entsprechende, untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung, wie kleine Mauern, Terrainveränderungen usw., sind zulässig.

5Bei sämtlichen baulichen Massnahmen und Nutzungsänderungen sind die Identität und der Charakter der Bauten und Anlagen, einschliesslich ihrer Umgebung, zu wahren. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen.

6Umnutzungen sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen und Immissionen (Lärm, Geruch) auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen.

7Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion zu integrieren. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen.

8Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Abs. 2 und 3 unterstellen. Der Gestaltungsplan hat den gesamten Weiler zu umfassen und Vorgaben zu folgenden Elementen zu enthalten:

a)zulässige Nutzung,

b)Erschliessung,

c)prägende Firstrichtung, bauliche Gestaltungselemente,

d)ortstypische Umgebungsgestaltung,

e)Gestaltung des Strassenraums, f) raumwirksame Objekte wie Brunnen, Mauern, Bäume. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 29 4. Definitionen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.