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Art. 28 · Naturschutzzone Wald

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Naturschutzzone Wald Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).

3Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standorts-heimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Zone und Signatur Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Schutz, Erhalt und Förderung Verjüngung ausschliesslich mit standortNaturwaldgemässe heimischen Baumarten, standortfremden Bestockung (N) des Lebensraums Baumarten mittelfristig Entfernen

4Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Zone und Signatur Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturwaldreservat (R) Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung Felsen periodisch freiholzen Lichte Wälder (L) Dem vernässten Standort angepasste Feucht- und Erhalt seltener und gefährdeter Pflege und Bewirtschaftung.

1Streuschnitt in der Regel ab 1. SeptemNassstandort (W) Arten / Waldgesellschaften und wertvoller Strukturen ber sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine Eingriffe (Frühschnitt >verlangt Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 23

5Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt. Im Privatwald ist für alle forstlichen Massnahmen der Förster beizuziehen. 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.