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Art. 16 · Arbeitszone I (Al)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
1Die Arbeitszone Al ist für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen Arbeitszone I(AI) bestimmt. Reine Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig.
2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber oder für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3Sofern keine Baulinie besteht, ist gegenüber Wohnzonen ab Zonenrand ein Abstand von 8 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.