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Art. 10 · Zentrumszone (Z)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Zentrumszone (Z) Ortszentrums von Untersiggenthal. Es gelten dabei folgende Ziele und Vorgaben:

a)Bauten, Freiräume und Nutzungen haben zur Aufwertung des Ortszentrums beizutragen.

b)Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten und hat den Strassenraum konzeptionell zu berücksichtigen. Der Strassenraum reicht von Fassade zu Fassade.

c)öffentliche Fusswegverbindungen und Grünräume haben die Durchlässigkeit des Zentrums und seine Anbindung an die angrenzenden Quartiere sicherzustellen.

d)Publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen sind hauptsächlich entlang der Landstrasse und im Erdgeschoss anzusiedeln.

2Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Verkaufsgeschäfte bestimmt.

3Für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind zwei Standorte mit je maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist. Mit dem Baugesuch ist pro Standort ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO einzureichen.

4Für den bestehenden Gärtnereibetrieb dürfen Verkaufsflächen für Gärtnereinutzungen bis maximal 8'000 m2 Nettoladenfläche angelegt werden. Für die übrigen Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2.

6Die jeweils proportional zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu ermittelnden Anteile an den Nettoladenflächen können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der Zentrumszone verschoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 12 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

7Der Gemeinderat setzt die Ziele gemäss Abs. 1 mittels Konkurrenzverfahren (z. B. Ideen-/Projektwettbewerbe, Studienaufträge) und Gestaltungsplanungen um.

8Werden die Ziele und Vorgaben gemäss Abs. 1 von den Grundeigentümern mit dem Bauprojekt erfüllt, kann der Gemeinderat auf das Konkurrenzverfahren und die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. Wird auf ein Konkurrenzverfahren oder einen Gestaltungsplan verzichtet, ist in einer Stellungnahme zwingend nachzuweisen, dass das Bauprojekt die Ziele und Vorgaben gemäss Abs. 1 erfüllt. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

9Der Gemeinderat kann für die qualitative Beurteilung von Planungen, Neuund Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und/oder Fassadenänderungen ein unabhängiges und qualifiziertes Fachgremium einsetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.