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Art. 9 · Dorfkernzone D

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 5 · Original-PDF

1Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Orts­ kerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Land­ wirtschaft. 5 7.1-1 Spreitenbach

2Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebro­ chen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Ge­ bäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzu­ mutbar ist.

3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedin­ gungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten und Ersatzbauten bewilli­ gen.

4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien­ tiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung.

5Neu- und Ersatzbauten müssen sich betreffend Stellung, Abmessung, Dachform, Dachgestaltung, Fassadengliederung, Materialien, Farben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfügen. Balkone sind fassadenbündig einzubauen.

6Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt.

7Im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes sind nur Eigenreklameanlagen des in der Dorfkernzone ansässigen Gewerbes zulässig.

8Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nö­ tig Fachleute bei. Bauvorhaben sind dazu möglichst früh anzuzeigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.