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Art. 63 · Lärmschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 30 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schall­ schutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärm­ empfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

2Wohnungen haben in bezug auf die Grenzwerte für Luft- und Trittschall, Geräusche von haustechnischen Anlagen und von Aussenlärm den erhöh­ ten Anforderungen der geltenden SIA Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, zu entsprechen.

7Vollzug und Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.