← BZO Spreitenbach · Inhaltsverzeichnis
Art. 53 · Stütz- und Futtermauern zwischen privaten Grundstücken
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 26 · Original-PDF
1Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 1.5 m am Hang und von 0.8 m in der Ebene dürfen an die Grenze gesetzt werden.
2Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückver setzt werden.
3Wenn nötig müssen sie mit einem Schutzzaun versehen werden. Der Gemeinderat kann für alle Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch Bepflanzungen anordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.