Art. 43 · Energiesparmassnahmen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 23 · Original-PDF
1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumut bar ist.
2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab standsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vol lem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. Vorbehalten bleiben Denkmalschutzobjekte.
3Als nicht anrechenbare Bruttogeschossfläche gelten ungeheizte Wintergär ten bis 20% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit, Windfänge mit einer Maximalfläche von 6 m² sowie Mauerwerkstärken über 30 cm.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.