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Art. 39 · Benützung von Privateigentum
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 22 · Original-PDF
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal testellen, Beleuchtungskandelaber, Hydranten und andere im öffentlichen In teresse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.