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Art. 28 · Natur- und Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 18 · Original-PDF
1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 auf geführten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen.
2Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.