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Art. 26 · Hochstammobstbestände

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 18 · Original-PDF

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstflächen dienen der langfristigen Erhaltung der landschaftlich und ökologisch / biologisch wert­ vollen Hochstammobstbestände. Die Eigentümer sind zu deren Erhalt und zum Ersatz bei Abgängen verpflichtet.

2Die Gemeinde fördert auch die Erhaltung von Hochstammobstbäumen ausserhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen.

3Die Gemeinde fördert die Anpflanzung und unterstützt die Pflege der Obst­ bäume.

4Die Höhe der Beiträge für die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3 sind im Reglement für die Nutzung und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutz­ objekte festzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.