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Art. 22 · Naturschutzzonen NS

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 16 · Original-PDF

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens­ räumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere, typischen Einzelobjekten so­ wie von geologisch wertvollen Objekten.

2Schutzzweck der Naturschutzzonen ist insbesondere die Erhaltung von Waldbiotopen, Feuchtgebieten, Tümpeln, Mooren und von Standorten ge­ fährdeter Pflanzengesellschaften.

3Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind nicht gestattet, soweit sie nicht dem Schutz oder Unter­ halt der Naturschutzzone dienen.

4Für die Wiese Pfyffer bestehen folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen von Flüssigdünger, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Umbruch sowie die Bewässerung und die Entwässerung sind nicht gestattet.

5In der Naturschutzzone Franzosenweiher (Chlosterweiher) sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September das Betreten, Befahren, Schwimmen sowie das Laufen- und Schwimmenlassen von Hunden untersagt. 16 Spreitenbach 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.