Art. 13 · Arbeitsplatzzone A1
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 9 · Original-PDF
1Die Arbeitsplatzzone A1 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Laden geschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflä chen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m² pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5% der Grundstückfläche nicht übersteigen.
2In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeits platzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5'000 m² zugelassen. 3 … * 9 7.1-1 Spreitenbach § 13bis * Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K
1In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO: a) Nicht zugelassen sind: 1. Reine Logistikbetriebe, deren Tätigkeit am Standort in der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K nur im Lagern und Verteilen von Waren besteht, 2. Lagerflächen und -räume, welche 30% der anrechenbaren Grundstücksfläche übersteigen. Der Gemeinderat kann höhe re Anteile bewilligen, insbesondere wenn nachweislich eine hohe Arbeitsplatzdichte sowie ein hohes Steuersubstrat ge schaffen werden. b) Pro Parzelle ist mit dem ersten Baugesuch eine minimale Baumas senziffer von 3 m³/m² einzuhalten.
2Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Ein passung im Übergang zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Sied lungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.
3Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 1» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungs entwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen: a) Nicht für Kunden und Besucher vorgesehene Abstellplätze sind un terirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Abstellplätze für LKW und Lieferwagen. Solche sind von der Industriestrasse abge wandt anzuordnen. b) Es ist eine präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbil dung der Gebäude mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung zu erzielen. c) Die Gebäude mit Adresse zur Industriestrasse haben eine gute Pro portionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materia lisierung, Fassadenstruktur). d) Die Erdgeschosse (Sockel) mit Innen- und Aussenbezügen sind sorgfältig zu gestalten und haben Bezug zur Industriestrasse zu neh men. e) Der Aussenraum zwischen Gehweg und Fassade ist gut zu gestal ten. Zulässig sind interne Erschliessungsanlagen für Fussgänger und Velos, Gebäudezugänge und Vorplätze sowie Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO. Einfriedungen sind gut gestaltet auszuführen. 10 Spreitenbach 7.1-1
4Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 2» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungs entwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen: a) Die Gestaltung der Fassaden einschliesslich der Aussenräume ha ben der hohen Visibilität gegenüber des Siedlungstrenngürtels Rech nung zu tragen, in dem sie eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruk tur). b) Ungedeckte Lagerflächen dürfen nur auf der von der Strasse abge wandten Seite angeordnet werden. c) Der Aussenraum zwischen Fuss-/Radweg und Fassade ist, als mit Bäumen ausgestatteter Strassenraum, zu gestalten. Die Stammhöhe hat mind. 2.5 m zu betragen. Zulässig sind Zu- / Wegfahrten, interne Erschliessungsanlagen mit Parkierung und Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.