Art. 21 · Baugestaltung
BZO Baureglement Burgdorf · S. 14 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere: die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes, die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, die Fassaden- und Dachgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung, die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum.
2Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben.
1Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere: die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes, Terrainveränderungen, d.h. Mass und Gestaltung von Stützmauern und Böschungen, den Vorgartenbereich, d.h. die Gestaltung von Hauseingängen, Vorplätzen, Vorgärten und Einfriedungen,
Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, die für das Landschafts-, Stadtoder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Umgebung und der Nachbarbauten. Diese können z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3- D Darstellungen oder Fotomontagen dargestellt werden (vgl. Art. 15 ff. BewD).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.