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Art. 6 · Mehrwertausgleich

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 7 · Original-PDF

1Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzonen zugewiesen (Einzonung) oder erfährt ein Gründstück eine erheblich grössere bauliche Nutzungsmöglichkeit (Umzonung von Spezialzone Gärtnerei oder von Grünzone in Wohnzone), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.

2Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten oder umgezonten Fläche vor und nach der Ein- oder Umzonung. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss § 4 BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die betreffende Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung geschuldet.

3Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Die Verkehrswerte und Abzugskosten werden gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ein- oder Umzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt.

4Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ein- oder Umzonung geschuldet. Die Zahlung wird für die ganze ein- oder umgezonte Fläche innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf oder bei einer Überbauung oder Teilüberbauung vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft fällig.

5Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Ein- oder Umzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist.

6Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kosten der Raumplanung, Bauten und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur sowie Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft zu verwenden.

7Bei Einzonungen gehen eidgenössische und kantonale Regelungen gehen den kommunalen Bestimmungen vor.

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.